Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie Garantiebedingungen Fahrzeugaufbauten der­
Humbaur GmbH

I. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich der Fahrzeugaufbauten aller Art der Fa. Humbaur GmbH als Verkäufer bzw. Lieferant. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers bzw. Bestellers werden ausdrücklich nicht anerkannt; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, falls die Fa. Humbaur GmbH ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben in der jeweiligen aktuellen schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung ist die Grundlage der gesamten Geschäftsabwicklung. Bei jeder Änderung des Umfanges erfolgt eine aktualisierte Auftragsbestätigung. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer bzw. Besteller.

Die Fa. Humbaur GmbH ist an ihr Angebot vier Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen werden. Die vom Käufer bzw. Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Fa. Humbaur GmbH die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Käufer bzw. Besteller schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf die Fa. Humbaur GmbH nachträglich richtig stellen.

Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichte, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur ungefähre Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind ebenfalls immer nur als annähernd zu bezeichnen. Das betrifft sowohl das eigentliche Fahrzeug des Kfz-Herstellers wie auch den von der Humbaur GmbH hergestellten Fahrzeugaufbau. Soweit der jeweilige Kfz-Hersteller oder die Humbaur GmbH zur Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können aus diesen Bezeichnungen keine Rechte abgeleitet werden. Der Käufer bzw. Besteller ermächtigt Fa. Humbaur GmbH, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Die Fa. Humbaur GmbH behält sich zu jeder Zeit Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges vor, soweit nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeuges und dessen Funktion hierdurch wesentlich geändert werden, die Funktionalität des Fahrzeugaufbaues in etwa erhalten bleibt, und die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von Fa. Humbaur GmbH für den Käufer bzw. Besteller bei gleichem Qualitätsstandard zumutbar sind.

Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen, Fotos, Abbildungen, Logos oder sonstige Unterlagen stellt die Fa. Humbaur GmbH nur unter Wahrung von dessen Eigentums- und Urheberrechten zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn die Fa. Humbaur GmbH vorher ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Die jeweiligen Formulierungen für „Käufer“, „Besteller“ einerseits und „Lieferant“ und „Verkäufer“ andererseits sind in der Verwendung geschlechtsneutral und stellen keine Benachteiligung des einen oder anderen Geschlechts dar.

II. Preise

Maßgebend sind die in der jeweiligen Auftragsbestätigung der Fa. Humbaur GmbH genannten Preise. Alle Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten. Die Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Alle Preise werden zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die Fa. Humbaur GmbH behält sich das Recht vor, die Preise in dem Rahmen zu ändern, indem nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen aufgrund von „Tarifabschlüssen“ bei Löhnen, oder Änderungen bei Betriebssteuern, oder bei Energie wie z. B. Strom oder Gas, oder Materialpreisänderungen z. B. bei Aluminium, Stahl, Gummi, PVC, Holz eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden, Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Käufer als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für Kaufgegenstände bei Meldung der Lieferbereitschaft des Liefergegenstandes unverzüglich per Vorkasse zur Zahlung fällig, spätestens innerhalb von 10 Tagen, in der Regel jedoch vor Abholung / Auslieferung des Liefergegenstandes, jeweils ohne Skontoabzug. Dies gilt insbesondere für jeden ersten Auftrag. Die Erteilung von Rechnungen kann schriftlich per Post oder Telefax, sowie in elektronischer Form erfolgen.

Alle Zahlungen haben direkt an den Verkäufer zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, und evtl. andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei Raten länger als 10 Kalendertage in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 BGB zu verzinsen.

Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen. In diesem Fall kann der Verkäufer auch Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, oder bei Lieferung Briefe zurückbehalten oder wieder zurückverlangen, oder die Weiterarbeit einstellen. Lehnt der Käufer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen ab, kann der Verkäufer nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz verlangen. Diese Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Käufer sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dem Verkäufer steht damit ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt an gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren zu sowie ein Zurückbehaltungsrecht an bezahlten, aber noch nicht ausgelieferten Waren zu.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 BGB zu zahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, bei jedem Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Bei Sonderfahrzeugen oder Fahrzeugaufbauten, welche im besonderen Auftrag des Käufers verändert oder neu gebaut werden, gilt: 60% Anzahlung aus dem Nettowarenwert nach Zugang der Auftragsbestätigung, Fertigung erst nach Zahlungseingang, Restzahlung vor Auslieferung bzw. Abholung.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung im Rahmen eines zugesicherten Auskunftsanspruches zu nennen. Bei Be- oder Verarbeitung vom Verkäufer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Verkäufer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Verkäufer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ergibt diese Verbindung oder Vermischung letztendlich, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt in diesem Fall das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

Falls das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum eines Dritten steht, hat der Besteller uns darüber vorab zu informieren, und dafür zu sorgen, dass der Dritte uns ein Vorbehalts-Miteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt. Der Besteller hat darüber eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Wir erhalten das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das Recht des Dritten endet.

Solange zu unseren Gunsten ein Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Auftragsgegenstandes ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zulässig. Wird der Auftragsgegenstand vor Zahlung von dem Besteller mit unserer Zustimmung weiter veräußert, so ist mit dem Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages die Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber des Auftragsgegenstandes an uns abgetreten. Der Besteller ist hier nur berechtigt, ggf. für uns den Kaufpreis einzuziehen.

Der Käufer räumt der Fa. Humbaur GmbH wegen deren Forderung aus dem Werkvertrag auf jeden Fall ein vertragliches Pfandrecht an den im Rahmen des Auftrages beigebrachten Gegenständen ein, solange sich diese in unserem Besitz befinden. Dieses Pfandrecht gilt auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen der Fa. Humbaur GmbH, soweit diese zu dem zugrunde liegen Auftrag gehören.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist das Fahrzeug vom Besteller gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung der Fa. Humbaur GmbH zustehen. Der Besteller überlässt uns zum Nachweis eine Kopie des Versicherungsscheins. Entsprechende Leistungen aus der Versicherung sind z. B. bei Beschädigungen in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind diese Leistungen zur Tilgung unserer Forderungen vorrangig zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer behält sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzantrages vor. Der Käufer ist verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.

V. Lieferung

Die Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch den Verkäufer verschuldet.

Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung von Anzahlungen gemäß III. a.E. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet mit den Rechten des Verkäufers aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen/-termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel vier Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

VI. Übernahmebedingungen

Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorgehalten bleibt. Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss und während der Fertigung des Erzeugnisses vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 20 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, bei Sonderanfertigungen oder Sonderfahrzeugen beträgt die Abstandssumme mindestens 50% des Kaufpreises, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorgehalten bleibt.

Bleibt der Käufer nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10 Kalendertage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 15 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, bei Sonderanfertigungen oder Sonderfahrzeugen beträgt die Abstandssumme mindestens 80% des Kaufpreises, wobei ausdrücklich das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.

Für den Zeittraum des Verzuges mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den Käufer verwahrt der Verkäufer dieses Erzeugnis für den Besteller auf dessen Risiko unter ausdrücklicher Vereinbarung eines Haftungsausschlusses: Der Verkäufer ist berechtigt, dafür ein angemessenes Standgeld von mindestens 10 (zehn) € pro Erzeugnis und pro Tag an den Käufer zu berechnen.

Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem oder einem geringeren Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat oder eine solche dem Verkäufer entstandene Einbuße wesentlich niedriger als die vorgenannten Pauschalen ist.

VII. Versand und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Herstellerwerk in Gersthofen (Erfüllungsort) und mit zeitgleichem Gefahrübergang für die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer, sobald an den Käufer die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft („Bereitstellungsanzeige“) gemeldet ist (Datum der Meldung). Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen. Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht in seinem Namen und auf seine Kosten stets ab Herstellerwerk und ausschließlich auf die Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen. Der Käufer kann auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließen.

2. Eine Selbstabholung durch den Käufer ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Der Käufer erhält einen Abholschein, auf welchem die zur Abholung bevollmächtigte Person namentlich benannt sein muss. Diese Person hat sich bei Abholung durch geeignete Papiere auszuweisen. Diese Person ist berechtigt, namens und im Auftrag des Käufers die Erklärungen zur Übernahme der Ware abzugeben, insbesondere zur ordnungsgemäßen Abnahme.

3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

VIII. Garantiebedingungen

1. Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung des gekauften Erzeugnisses leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Aufbauten eine Garantie auf die Dauer von 24 Monaten ab Gefahrübergang / Auslieferungsdatum. Die Garantie gilt nur für ausgelieferte Gegenstände für Deutschland, Westeuropa und die Schweiz. Die Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Garantie ist, dass alle vorgeschriebenen Servicearbeiten am gekauften Erzeugnis nach den Vorgaben des Verkäufers ausgeführt worden sind. Gesetzliche Ansprüche aus Gewährleistung werden dadurch nicht eingeschränkt.

2. Bei gebrauchten Erzeugnissen, kompletten genutzten Ausstellungsfahrzeugen, kompletten genutzten Vorführfahrzeugen oder Schnäppchenmarktangeboten ist jegliche Garantie / Gewährleistung ausgeschlossen, soweit der Abnehmer ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei Verbrauchern als erstem Abnehmer gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.

3. Für Mängel an fremden Gegenständen, welche Fa. Humbaur GmbH von Zulieferern oder von anderen Herstellern oder vom Käufer selbst gestellt (z. B. das Fahrzeug an sich, Neue Fahrgestelle, gebrauchte Fahrgestelle, Kühlgeräte, Ladebordwände, sonstige Aggregate und nicht von Fa. Humbaur GmbH selbst hergestellte Zubehörteile) bezogen haben, steht Fa. Humbaur GmbH nur insoweit ein, als Fa. Humbaur GmbH dem Käufer alle möglicherweise zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten wird und sich darüber hinaus verpflichtet, dem Vertragspartner alle zur Verfolgung der Ansprüche nötigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Für derartige Mängel sind ausschließlich die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Zulieferanten bzw. Herstellers maßgebend.

4. Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung oder eventueller Transportschäden sind unverzüglich, spätestens bei Abholung der Ware oder bei Versand nach Empfang der Ware auf dem Frachtbrief / CMR schriftlich zu vermerken und dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Die Meldung der Gewährleistungsansprüche hat mit dem entsprechenden Meldeformular des Verkäufers zu erfolgen.

5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung (max. 3 Versuche) und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung vom Verkäufer veranlassten erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die vom Verkäufer veranlassten Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Versand von Teilen zur Mängelbeseitigung erfolgt auf Veranlassung des Verkäufers ausschließlich an vom Verkäufer ausgewählte Händler oder Werkstätten. Die Verbringungskosten des Käufers zum / vom Erfüllungsort werden von Seiten des Verkäufers nicht übernommen, der Käufer verzichtet auf deren Geltendmachung. Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhaften Teile an den Verkäufer heraus zu geben bzw. die Abholung durch den Verkäufer zu zulassen. Desweiteren sind Ansprüche auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges, auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Ausfallkosten ausgeschlossen.

6. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung (max. 3 Versuche) oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Technisch bedingte Änderungen der Konstruktion oder der Form, sowie Abweichungen in der Farbe oder im Farbton stellen keine Mängel dar, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Mängelansprüche bestehen grundsätzlich nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Nichtbeachtung von vorgeschriebenen Wartungsintervallen oder nicht eingehaltenen Serviceintervallen, bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß) oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Garantie-/Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Bestätigung.

8. Die vom Verkäufer übernommene Garantie bzw. auch eine gesetzliche Gewährleistung erlischt, wenn vom Käufer am gelieferten Gegenstand von eigener oder fremder Seite unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden, oder wenn vom Käufer durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft dieser gelieferte Gegenstand verändert worden ist, oder wenn vom Käufer durch unsachgemäße Behandlung und Pflege verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Instandsetzung oder Veränderung steht. Aus den daraus entstehenden Folgen bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Garantie bzw. auch eine gesetzliche Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslasten oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Garantie bzw. auch eine gesetzliche Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, sofern der gelieferte Gegenstand durch eine Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse der Natur wie z. B. Unfall, Überschwemmung, Hagel, Blitzschlag beschädigt oder verändert worden ist.

9. Farbabweichungen von Lackierungen sowie Farbgebungen von Teilen aller Art und Planenfarben sowie Digitaldrucken im technisch zulässigen und technisch bedingten Umfang stellen keinen Mangel dar. Im Zusammenhang mit der Einführung und Umstellung von REACH-konformen Farben und Herstellungsverfahren kann keine Garantie bzw. gesetzliche Gewährleistung für eine Farbtreue von Lackierungen sowie Farbgebungen von Teilen aller Art und Planenfarben sowie Digitaldrucken an neuen Fahrzeugaufbauten gegenüber bereits ausgelieferten Fahrzeugaufbauten übernommen werden.

10. Eine Verlängerung der Garantie wird vom Verkäufer gegen Entgelt über eine Anschlußgarantie-Versicherung angeboten. Diese Anschlußgarantie kann vom Käufer nur bei Auftragserteilung bzw. rechtzeitig vor Auslieferung abgeschlossen werden.

IX. Haftung

1. Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherten Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.

3. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.

4. Das Einstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Umbaus, des Aufbaues oder zur Durchführung von Reparaturen erfolgt für den Auftraggeber unentgeltlich, solange der Auftraggeber mit der Abholung des Fahrzeuges nicht in Verzug gelangt ist. Der Verkäufer haftet nicht für das Abhandenkommen von Teilen des Fahrzeuges, eines möglichen Inhalts des Fahrzeuges, des Zubehörs des Fahrzeuges, oder eine Beschädigung des Fahrzeuges oder von Teilen des Fahrzeuges, außer bei nachweislichem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Eine Haftung wird insofern ausgeschlossen, als der Verkäufer die Ursache nicht zu vertreten hat.

X. Ersatzteile

Die Regelungen dieser AGB in den Ziffern I – IX gelten auch für Ersatzteile für derartige Fahrzeugaufbauten mit folgenden Ergänzungen:

1. Ersatzteile aus dem gängigen Ersatzteilangebot des Verkäufers werden gegen Vorkasse oder auf Rechnung verkauft. Die Lieferung erfolgt inklusive Verpackung, zzgl. Versandkosten.

2. Die Lieferung ist unverzüglich zu kontrollieren. Für eventuelle Rücklieferung ist ein spezieller Rücklieferschein der Ware beizufügen, welcher vom Verkäufer auf Anforderung übersandt wird. Unfrei an den Verkäufer zurückgesandte Ware oder Ware mit fehlendem Rücklieferschein wird vom Verkäufer nicht angenommen.

3. Bei Falschbestellungen von Ersatzteilen aus dem gängigen Ersatzteilangebot durch den Käufer ist der Käufer verpflichtet, die Ware unbeschädigt und sorgfältig verpackt auf eigene Kosten an den Verkäufer zurück zu senden. Der Verkäufer ist berechtigt, in diesem Fall für den entstandenen Verwaltungs- und Lageraufwand auch Bearbeitungskosten von 10% des Nettowarenwertes zu verlangen.

4. Bei Falschlieferung von Ersatzteilen aus dem gängigen Ersatzteilangebot durch den Verkäufer oder bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen bei Ersatzteilen ist der Käufer verpflichtet, dies unverzüglich zu melden und die Ware sorgfältig zu verwahren. Der Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, die Ware beim Käufer auf eigene Kosten abholen zu lassen.

5. Für ordnungsgemäß gelieferte Sonderteile, Sonderplanen oder auf Wunsch des Käufers angefertigte Fertigungsteile erfolgt keine Rücknahme durch den Verkäufer.

6. Erfolgt der Versand auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers als Nachtversand ohne Depot, trägt der Käufer ab Gefahrübergang das alleinige erhöhte Risiko.

7. Für den Zeittraum des Verzuges mit der Bezahlung der angeforderten Vorkasse innerhalb einer gesetzten Frist bzw. der Übernahme von Ersatzteilen durch den Käufer verwahrt der Verkäufer diese Erzeugnisse für den Käufer auf dessen Risiko unter ausdrücklicher Vereinbarung eines Haftungsausschlusses: Der Verkäufer ist berechtigt, dafür ein angemessenes Lagergeld von mindestens vier € pro Erzeugnis und pro Tag an den Besteller zu berechnen.

XI. Leasing und Mietkauf

1. Wenn und soweit Humbaur GmbH einer neuen Kaufvereinbarung mit einer Leasinggesellschaft im Rahmen eines Leasings oder einer Finanzierungsgesellschaft im Rahmen eines Mietkaufes des Kunden in Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen Kaufvereinbarung eines Kunden und auf Wunsch des Kunden aktuell oder nachträglich zugestimmt hat, gilt folgendes:

2. Die Zustimmung erfolgt ausdrücklich gegenüber dem Kunden im Hinblick auf die bestehende Kaufvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die neue Kaufvereinbarung mit dem Leasinggeber/der Finanzierungsgesellschaft in vollem Umfang wirksam wird. Ansonsten bleibt die bisherige Kaufvereinbarung zwischen dem Kunden und Humbaur GmbH zu unveränderten Bedingungen erhalten. Eine Stornierung dieser ursprünglichen Kaufvereinbarung mit dem Kunden erfolgt erst, sobald die neue Kaufvereinbarung mit dem Leasinggeber/der Finanzierungs-gesellschaft in vollem Umfang abgewickelt und bezahlt ist.

3. Wenn und soweit der Leasinggeber/die Finanzierungsgesellschaft als Fälligkeits- / Zahlungsvoraussetzung des Kaufpreises eine vom Kunden zu leistende Anzahlung als erste Rate oder die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Kaufpreis im Voraus an Humbaur GmbH oder an den Leasinggeber/die Finanzierungsgesellschaft verlangt, verpflichtet sich der Kunde gegenüber Humbaur GmbH, diese Zahlung unverzüglich bzw. innerhalb der gesetzten Fristen zu leisten.

4. Wenn und soweit der Leasinggeber/die Finanzierungsgesellschaft als Fälligkeits- / Zahlungsvoraussetzung des Kaufpreises eine vom Kunden unterzeichnete Abnahmeerklärung / ein Übergabeprotokoll verlangt, verpflichtet sich der Kunde gegenüber Humbaur GmbH, diese Erklärung / dieses Protokoll unverzüglich, spätestens 3 Tage nachdem das Fahrzeug fertiggestellt ist und der Kunde das Übergabeprotokoll / die Abnahmeerklärung erhalten hat, zu unterschreiben und den sonstigen Anforderungen der Leasinggesellschaft entsprechend an den Leasinggeber und abschriftlich an Humbaur GmbH zurückzuschicken, wenn der Kaufgegenstand keine Mängel aufweist. Der Kunde erhält die Gelegenheit, das Fahrzeug auf Mangelfreiheit zu untersuchen.

5. Kommt der Kunde seiner Pflicht gemäß Ziffer 1.3 oder gemäß Ziffer 1.4 nicht oder nicht rechtzeitig nach, oder erfolgt ein Rücktritt des Leasinggebers / der Finanzierungsgesellschaft aus Gründen, welche Humbaur GmbH nicht zu vertreten hat, so gilt Folgendes:

1. Tritt der Leasinggeber vom Leasingeintritt / die Finanzierungsgesellschaft vom Mietkauf aus Gründen zurück, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere weil der Kunde seine Pflicht gemäß Ziffer 1.3 oder Ziffer 1.4 verletzt, so tritt der ursprüngliche Vertrag zwischen dem Kunden und Humbaur GmbH wegen des Entfalls der aufschiebenden Bedingung wieder in Kraft.
2. Kommt der Kunde mit seiner Pflicht gemäß Ziffer 1.3 um mehr als 7 Tage in Verzug, so haftet er für die Kaufpreisforderung grundsätzlich neben dem Leasinggeber gesamtschuldnerisch.
3. Das Recht von Humbaur GmbH, wegen eines Verstoßes gemäß Ziffer 1.3 daneben Schadensersatz gegenüber dem Kunden zu verlangen, bleibt unberührt.

XII. Datenschutz

1. Verarbeitung Ihrer Daten
Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden vom Verkäufer Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Beim Besuch des Internetangebotes des Verkäufers werden die aktuell von dem PC des Käufers verwendete IP- Adresse, Datum und Uhrzeit, der Browsertyp und das Betriebssystem des PC sowie die von dem Käufer betrachteten Seiten protokolliert. Rückschlüsse auf personenbezogene Daten sind damit jedoch nicht möglich und auch nicht beabsichtigt.

Die personenbezogenen Daten, die der Käufer dem Verkäufer z.B. bei einer Bestellung oder per E- Mail mitteilt (z.B. Name und Kontaktdaten) werden mit erklärter Einwilligung des Käufers nur zu Korrespondenz mit dem Käufer und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem der Käufer an den Verkäufer die Daten zur Verfügung gestellt hat.

Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer entsprechende Bonitätsauskünfte über den Käufer im Zusammenhang mit der Bestellung von Waren einholt und auswertet.

Der Verkäufer gibt im übrigen die Daten des Käufers nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit die zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen gibt der Verkäufer die Zahlungsdaten des Käufers an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.

Der Verkäufer versichert, dass diese personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dass der Verkäufer dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Käufer vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit der Verkäufer zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, werden die Bestimmungen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes eingehalten.

Die Daten werden grundsätzlich nicht für Werbemaßnahmen oder das Zusenden von Newslettern genutzt. Direktwerbung unter Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nur mit erklärter vorheriger Einwilligung des Käufers möglich; der Käufer kann zu jeder Zeit unentgeltlich dieser Verarbeitung schriftlich widersprechen.

2. Dauer der Speicherung
Personenbezogene Daten, die der Käufer an den Verkäufer über dessen Website, dessen Webshop, Online-Verkaufs-Portale wie z. B. Mobile.de, Soziale Medien wie z. B. Facebook, mitgeteilt hat, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem diese Daten an den Verkäufer anvertraut wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre betragen.

3. Rechte des Käufers
Sollte der Käufer mit der Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, kann der Käufer die erklärte Einwilligung jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich an den Verkäufer zu richten (Fa. Humbaur GmbH, Mercedesring 1, 86368 Gersthofen). Dann wird der Verkäufer im Rahmen der technischen Möglichkeiten bzw verfügbaren Technologien die Löschung, Korrektur oder Sperrung der personenbezogenen Daten innerhalb eines Monats veranlassen. Auf schriftliche Anfrage erhält der Käufer unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die der Verkäufer über den Käufer gespeichert hat, deren Verarbeitung und deren Nutzung. Der Käufer kann schriftlich gegenüber dem Verkäufer die Berichtigung oder Vervollständigung von unvollständigen personenbezogenen Daten verlangen. Der Käufer kann schriftlich auch die Löschung von entsprechenden personenbezogenen Daten verlangen. Der Käufer hat das Recht, sich bezüglich des Umgangs mit seinen personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren.

XIII. Erfüllungsort, Vertragssprache, Gerichtsstand und Änderungen AGB

1. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, gilt im übrigen Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze als Gerichtsstand das Amtsgericht Augsburg oder das Landgericht Augsburg vereinbart und zuständig.

2. Außerdem gilt für alle Lieferungen und Leistungen sowie die Ausführung von eventueller Mängelbeseitigung ausdrücklich Gersthofen als Erfüllungsort.

3. Es gilt die Deutsche Sprache als anerkannte Amtssprache der EU, sowohl für die Auslegung von Texten als auch für die Vertragssprache an sich.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, redaktionelle Änderungen im Text der AGB kontinuierlich vorzunehmen. Der Käufer verzichtet auf diesbezügliche Hinweisinformation. Bei größeren textlichen Änderungen wird der Verkäufer den Käufer vor Inkrafttreten der geänderten AGB informieren.